Immobilienverkauf
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Wer eine Immobilie verkaufen möchte, steht vor einer Reihe von Fragen. Und hierbei ist nicht die Frage nach dem richtigen Immobilien-Verkaufspreis gemeint. Wie läuft das ab; wie lange dauert ein Verkauf; Makler Ja oder Nein und wenn ja, wer ist gut?

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Verkauf Ihrer Immobilie
durch einen Makler
Für einen Immobilienverkauf ist es vor allem wichtig zu wissen, welchen Wert die Immobilie hat. Diese Marktwerteinschätzung ist die wichtige „erste Zahl“, an der sich jede weitere Beurteilung ausrichtet.

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Verkauf Ihrer Immobilie
ohne einen Makler
Wenn Sie Ihre Immobilie eigenständig und ohne Makler veräußern möchten, könne wir von hausinspektor.de Sie gerne unterstützen.

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Gefahr beim Mitternachtsnotar?

Regelung in §17 Abs. 2 BeurkG (Beurkundungsgesetz) für Verbraucher beim Immobilienkauf verschärft

Notare haben beim Immobilienkauf den Willen der Beteiligten zu erforschen und sollen sicher stellen, dass die Beteiligten Tragweite und Inhalt ihrer Erklärungen verstehen. Weiterhin ist es die Aufgabe des Notars, die Erklärungen klar und unzweideutig vertraglich zu fixieren, sowie den Verkaufsvorgang zu begleiten.

 

Schrottimmobilie

Schrottimmobilie oder Schnäppchen?
Notare beurkunden alle Immobilien-Kaufverträge, ohne die Qualität der Immobilie zu prüfen

Auslöser der erneuten Verschärfung des BeurkG ist wohl der Fall eines Berliner Notars, über den als „Mitternachtsnotar“ in den Medien berichtet wurde. Er wurde zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt, da er in den systematischen Vertrieb von sogenannten Schrottimmobilien an Verbraucher verwickelt gewesen war (Untreue und Beihilfe zum Betrug). Sonntags- oder Mitternachtsnotare sind eingebunden, indem die Kaufvertragsdokumente von jetzt auf gleich ausgefertigt werden, wenn der Mitarbeiter der Immobilien-Vertriebsgesellschaft mit dem interessierten Käufer zum Teil ohne Termin beim Notar eintrifft. Mit Hinweis auf Verzicht aller gesetzlicher Fristen wird dann ad hoc der Kaufvertrag verlesen und rechtskräftig unterzeichnet. Dies geschieht manchmal auch zu außergewöhnlichen „Geschäftszeiten“.
Nach der jetzt geltenden Fassung des Beurkundungsgesetzes muss der Notar den Vertragsentwurf selbst an den Käufer versenden und die zweiwöchige Wartefrist zwischen Entwurfsversendung und Beurkundung (Unterschrift auf dem Kaufvertrag) sicherstellen und dokumentieren. Die Mindestfrist von 14 Tagen gab es schon früher, doch konnte darauf auch verzichtet werden. Jetzt jedoch muss der Käufer für den Verzicht dieser Frist wesentliche und persönliche Gründe vorbringen, die der Notar im Kaufvertrag dokumentieren muss und die aufsichtsrechtlich geprüft werden.

Der Immobilienkäufer soll definitiv hinreichend Gelegenheit haben, sich über sein Vorhaben Gedanken zu machen. Er soll sich mit der Immobilie, ihrem Zustand, dem Kaufvertrag und seinen steuerlichen, sowie finanziellen Auswirkungen auseinander setzen. Damit würde die Vertragsfreiheit für beide Parteien hergestellt. Der erfahrene gewerbliche Immobilienverkäufer kann so nicht mehr den unerfahrenen Käufer überrumpeln, ihm seine Bedingungen diktieren und diese mit Beihilfe des Notars ohne Fristen rechtsverbindlich beurkunden.

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